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Verjährung von Schulden: Fristen, Hemmung und Neubeginn

Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren, gezählt ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Mit einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid sind es 30 Jahre. Dazwischen gibt es Regeln, die die Frist anhalten oder neu starten lassen, und sie entscheiden in der Praxis oft über Hunderte oder Tausende Euro.

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Auf einen Blick

  • Regelfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon wusste (§ 199 BGB).
  • Eine Rechnung aus dem Jahr 2023 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
  • Forderungen aus einem Urteil, Vollstreckungsbescheid oder einer vollstreckbaren Urkunde verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).
  • Ein zugestellter Mahnbescheid oder eine Klage hält die Frist an (§ 204 BGB). Eine Teilzahlung oder ein Anerkenntnis lässt sie neu beginnen (§ 212 BGB).
  • Mahnschreiben und Inkassobriefe ändern an der Frist nichts.
  • Die Verjährung wirkt nur, wenn der Schuldner sich darauf beruft (§ 214 BGB).

Stand: Oktober 2026. Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 194 bis 218; Abgabenordnung (AO), §§ 47, 228 und 229.

Die Regelfrist: drei Jahre zum Jahresende

Für Kaufpreise, Handwerkerrechnungen, Mieten, Darlehen, Handyverträge und die meisten anderen Forderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner und die Umstände kannte (§ 199 Abs. 1 BGB). An welchem Tag im Jahr die Rechnung kam, spielt dafür keine Rolle.

Beispiel: Wann eine Rechnung verjährt

Ein Handwerker stellt am 14. März 2023 eine Rechnung über 1.200 Euro, zahlbar sofort. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Eine Rechnung vom 28. Dezember 2023 verjährt am selben Tag. Ab dem 1. Januar 2027 kann der Schuldner die Zahlung verweigern, sofern die Frist bis dahin weder angehalten noch neu begonnen wurde.

Deshalb bekommen die Mahngerichte im Dezember besonders viele Anträge: Gläubiger reichen kurz vor Jahresende Mahnbescheide ein, um ihre Forderungen aus dem drittletzten Jahr zu retten. Es genügt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember eingeht und der Mahnbescheid danach zügig zugestellt wird (§ 167 ZPO).

Wusste der Gläubiger von der Forderung oder vom Schuldner nichts, beginnt die Frist erst später. Spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung ist eine solche Forderung aber verjährt, unabhängig davon, was der Gläubiger wusste (§ 199 Abs. 4 BGB).

Längere und besondere Fristen

  • Forderungen aus einem rechtskräftigen Urteil, einem Vollstreckungsbescheid, einem gerichtlichen Vergleich, einer vollstreckbaren Urkunde oder der Insolvenztabelle verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB).
  • Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die erst nach dem Titel fällig werden, verjähren auch dann in drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB).
  • Ansprüche auf Übertragung eines Grundstücks und der Kaufpreis dafür verjähren in zehn Jahren (§ 196 BGB).
  • Ansprüche zwischen Eltern und Kindern sind bis zum 21. Geburtstag des Kindes gehemmt, die Frist läuft also erst danach (§ 207 BGB). Das betrifft vor allem rückständigen Unterhalt.
  • Steuerschulden verjähren nach fünf Jahren, bei Steuerhinterziehung nach zehn (§ 228 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer fällig wurde (§ 229 AO). Anders als im Zivilrecht erlischt die Steuerschuld mit der Verjährung vollständig (§ 47 AO).

Hemmung: Die Frist steht still

Solange die Verjährung gehemmt ist, läuft die Frist nicht weiter; danach setzt sie dort fort, wo sie stehen geblieben war (§ 209 BGB). Gehemmt wird sie vor allem durch:

  • die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB)
  • Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über die Forderung; die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein (§ 203 BGB)

Die Hemmung durch ein Gerichtsverfahren endet sechs Monate nach dessen Abschluss. Lässt der Gläubiger das Verfahren liegen, endet sie sechs Monate nach der letzten Handlung der Beteiligten oder des Gerichts (§ 204 Abs. 2 BGB). Ein Mahnbescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wurde und den der Gläubiger danach nicht weiterverfolgt, hält die Frist also nur eine begrenzte Zeit an.

Mahnungen, Zahlungserinnerungen, Inkassoschreiben und Anrufe haben auf die Frist keinen Einfluss, gleich wie oft sie kommen. Angehalten wird sie durch gerichtliche Schritte oder echte Verhandlungen über die Forderung.

Neubeginn: Die Frist startet von vorn

Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Als Anerkenntnis gelten eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung, eine Sicherheitsleistung, eine Ratenzahlungsvereinbarung und jede andere Äußerung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner die Schuld für bestehend hält. Die neue Frist beginnt am Tag nach dem Anerkenntnis, ohne Aufschub bis zum Jahresende.

Bei titulierten Forderungen beginnt die Frist mit jeder Vollstreckungshandlung neu, etwa einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder einem Antrag auf Lohnpfändung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Beispiel: Eine Rate kurz vor Fristende

Eine Handyrechnung aus dem Jahr 2023 wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjährt. Vereinbart der Schuldner im Oktober 2026 mit dem Inkassobüro eine Ratenzahlung, beginnt am Tag darauf eine neue dreijährige Frist. Jede weitere Rate startet sie erneut.

Was nach Ablauf der Frist gilt

Ist die Frist abgelaufen, darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Forderung selbst besteht weiter, und Gerichte prüfen die Verjährung nicht von sich aus. Wer verklagt wird oder einen Mahnbescheid bekommt, muss sich ausdrücklich darauf berufen.

Gegen einen Mahnbescheid über eine verjährte Forderung legt man innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein. Das Mahngericht prüft weder, ob die Forderung besteht, noch, ob sie verjährt ist. Bleibt der Widerspruch aus, folgt der Vollstreckungsbescheid, und aus der verjährten Forderung wird ein Titel mit 30 Jahren Laufzeit.

Wie das Mahnverfahren abläuft und welche Fristen dort gelten, beschreibt der Ratgeber Vom Mahnbescheid zur Pfändung.

Wer eine verjährte Forderung trotzdem bezahlt, kann das Geld nicht zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB). Ist die Forderung durch eine Hypothek, eine Grundschuld oder ein Pfandrecht gesichert, kann sich der Gläubiger trotz Verjährung aus dieser Sicherheit befriedigen (§ 216 BGB).

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Weitere Ratgeber

Häufige Fragen

Wann verjähren Schulden?

Die meisten Schulden verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Eine Rechnung aus dem Jahr 2023 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Forderungen mit Urteil oder Vollstreckungsbescheid verjähren erst nach 30 Jahren.

Hält eine Mahnung die Verjährung auf?

Eine einfache Mahnung oder ein Inkassoschreiben hat keinen Einfluss auf die Frist. Gehemmt wird die Verjährung durch einen zugestellten Mahnbescheid, eine Klage oder Verhandlungen über die Forderung. Neu beginnt sie mit einem Anerkenntnis, zum Beispiel einer Teilzahlung.

Muss ich eine verjährte Forderung bezahlen?

Der Schuldner darf die Zahlung verweigern, muss sich dafür aber auf die Verjährung berufen. Gerichte und Mahngerichte berücksichtigen sie nicht von selbst. Wer trotzdem zahlt, kann das Geld nicht zurückfordern (§ 214 BGB).

Wann verjährt ein Vollstreckungsbescheid?

Eine Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid verjährt nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Jede Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen. Zinsen, die nach dem Titel fällig werden, verjähren schon nach drei Jahren.