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Vom Mahnbescheid zur Pfändung: Ablauf, Fristen und Möglichkeiten

Zwischen einer offenen Rechnung und einer Pfändung liegen mehrere Stufen, und auf jeder hat der Schuldner Fristen und Möglichkeiten. Die wichtigsten sind die zwei Wochen nach Zustellung eines Mahnbescheids und die zwei Wochen nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheids.

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Auf einen Blick

  • Gegen einen Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, eine Begründung ist nicht nötig (§§ 692, 694 ZPO).
  • Gegen den Vollstreckungsbescheid bleibt der Einspruch, ebenfalls binnen zwei Wochen (§ 700, § 339 ZPO).
  • Mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang vollstrecken.
  • Gepfändet wird über den Gerichtsvollzieher (Sachen, Vermögensauskunft) oder über das Vollstreckungsgericht (Lohn, Konto).
  • Vom Lohn bleibt der Freibetrag nach der Pfändungstabelle, auf dem P-Konto bleiben 1.590 Euro im Monat (Stand Juli 2026).

Stand: Oktober 2026. Quelle: Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 688 bis 703d und 802a bis 882h; BGB, §§ 286 bis 288; Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 13e.

Vor dem Gericht: Rechnung, Verzug, Mahnung

In Verzug kommt der Schuldner durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung; bei Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 BGB). Ab dem Verzug schuldet ein Verbraucher Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 1. Juli 2026 also 6,52 Prozent im Jahr (§ 288 BGB).

Die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum, auch über mehrere Zinsperioden, berechnet der Verzugszinsrechner.

Viele Gläubiger geben die Forderung danach an ein Inkassounternehmen. Dessen Kosten muss der Schuldner höchstens in der Höhe ersetzen, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen dürfte (§ 13e RDG). Wer eine Forderung für unberechtigt hält, widerspricht ihr am besten schriftlich. Pfänden darf ein Inkassounternehmen nicht; dafür braucht der Gläubiger einen gerichtlichen Titel.

Der Mahnbescheid

Den Mahnbescheid beantragt der Gläubiger beim zentralen Mahngericht seines Bundeslandes, meist online. Das Gericht prüft nur, ob der Antrag formal vollständig ist. Ob die Forderung besteht, ob sie stimmt und ob sie verjährt ist, prüft es nicht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Mahnbescheid wird förmlich zugestellt, meist in einem gelben Umschlag, auf dem der Tag der Zustellung vermerkt ist.

Der Schuldner hat drei Möglichkeiten:

  • Zahlen: Forderung, Zinsen und Verfahrenskosten begleichen. Das Verfahren ist damit erledigt.
  • Widerspruch einlegen: mit dem beigelegten Formular, gegen die ganze Forderung oder einen Teil. Eine Begründung ist nicht nötig. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ein späterer Widerspruch zählt noch, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO).
  • Nichts tun: Dann kann der Gläubiger nach Ablauf der zwei Wochen den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Nach einem Widerspruch geht die Sache auf Antrag an das zuständige Gericht. Dort muss der Gläubiger seine Forderung begründen und beweisen. Beantragt er das nicht, ruht die Sache, und die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach dem letzten Schritt im Verfahren (§ 204 Abs. 2 BGB).

Der Widerspruch ist das einfachste Mittel gegen eine unberechtigte oder verjährte Forderung. Wer die Frist verstreichen lässt, bekommt einen vollstreckbaren Titel gegen sich, auch wenn die Forderung in Wahrheit nicht besteht.

Der Vollstreckungsbescheid

Kommt kein Widerspruch, erlässt das Mahngericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger muss ihn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragen, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung (§ 701 ZPO).

Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich und ist sofort vollstreckbar (§ 700 Abs. 1 ZPO). Gegen ihn ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch möglich (§ 339 ZPO), danach geht die Sache an das zuständige Gericht. Der Einspruch hält die Vollstreckung nicht automatisch auf; dafür muss beim Gericht die einstweilige Einstellung beantragt werden (§§ 707, 719 ZPO).

Ohne Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Aus ihm kann der Gläubiger 30 Jahre lang vollstrecken (§ 197 BGB) und es jederzeit erneut versuchen, wenn sich die Lage des Schuldners bessert.

Die Zwangsvollstreckung

Mit dem Titel kann der Gläubiger auf zwei Wegen vorgehen. Die Kosten der Vollstreckung trägt in beiden Fällen der Schuldner (§ 788 ZPO).

Über den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher versucht zuerst eine gütliche Einigung. Er kann Ratenzahlung bewilligen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Forderung in der Regel binnen zwölf Monaten tilgen kann. Solange die Raten pünktlich kommen, ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b ZPO).

Außerdem kann er den Schuldner zur Vermögensauskunft laden, bei der Einkommen, Konten und Vermögen offengelegt werden (§ 802c ZPO). Wer nicht erscheint oder die Auskunft verweigert, wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen; dasselbe gilt, wenn die Auskunft zeigt, dass die Vollstreckung den Gläubiger nicht befriedigen wird (§ 882c ZPO). Der Eintrag wird nach drei Jahren gelöscht (§ 882e ZPO). Eine neue Vermögensauskunft kann in der Regel erst nach zwei Jahren verlangt werden (§ 802d ZPO).

Bei einer Sachpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände mit oder versieht sie mit einem Pfandsiegel. Unpfändbar sind unter anderem Kleidung, Hausrat und Möbel für eine bescheidene Lebensführung sowie Gegenstände, die für die Arbeit gebraucht werden (§ 811 ZPO).

Über das Vollstreckungsgericht: Lohn und Konto

Für Forderungen gegen Dritte, vor allem den Lohn beim Arbeitgeber und das Guthaben bei der Bank, beantragt der Gläubiger beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 828, 829, 835 ZPO). Der Schuldner wird vorher nicht angehört, damit er das Geld nicht beiseiteschaffen kann (§ 834 ZPO). Er erfährt davon meist erst durch den Arbeitgeber oder die Bank.

  • Lohnpfändung: Der Arbeitgeber behält den pfändbaren Teil des Nettolohns ein und überweist ihn an den Gläubiger. Was bleibt, ergibt sich aus der Pfändungstabelle, für Alleinstehende seit Juli 2026 mindestens 1.587,40 Euro, mit jeder unterhaltsberechtigten Person mehr.
  • Kontopfändung: Die Bank sperrt das Guthaben. Auf einem Pfändungsschutzkonto bleibt ein Freibetrag von 1.590 Euro im Monat verfügbar, mit einer Bescheinigung über Unterhaltspflichten auch mehr. Gepfändetes Guthaben darf die Bank frühestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger auszahlen (§ 835 Abs. 3 ZPO).

Wie viel vom eigenen Einkommen pfändbar ist, auch mit Unterhaltspflichten, zeigt der Pfändungsrechner.

Pfändet ein Unterhaltsgläubiger, gilt die Tabelle nicht. Das Vollstreckungsgericht legt dann einen niedrigeren Betrag fest, der dem Schuldner bleibt (§ 850d ZPO).

Was man auf jeder Stufe tun kann

  • Bei der Rechnung: prüfen, ob die Forderung besteht und ob sie verjährt sein könnte. Unberechtigten Forderungen schriftlich widersprechen.
  • Beim Mahnbescheid: innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, wenn die Forderung strittig oder verjährt ist.
  • Beim Vollstreckungsbescheid: innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und bei Bedarf die Einstellung der Vollstreckung beantragen.
  • Vor einer Pfändung: das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Die Bank muss das spätestens zum Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag erledigen (§ 850k ZPO).
  • Bei vielen Gläubigern: eine Schuldnerberatung aufsuchen und prüfen lassen, ob eine Privatinsolvenz in Frage kommt.

Voraussetzungen, Ablauf und Pflichten einer Insolvenz beschreibt der Ratgeber Privatinsolvenz.

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Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einem Mahnbescheid zu widersprechen?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ein späterer Widerspruch wird noch berücksichtigt, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 ZPO). Eine Begründung ist nicht nötig.

Prüft das Mahngericht, ob die Forderung berechtigt ist?

Das Mahngericht prüft nur, ob der Antrag formal vollständig ist. Ob die Forderung besteht oder verjährt ist, wird erst geprüft, wenn der Schuldner widerspricht und die Sache vor das zuständige Gericht kommt.

Was passiert, wenn ich auf einen Mahnbescheid nicht reagiere?

Nach zwei Wochen kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Er ist sofort vollstreckbar. Wird auch dagegen nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig, und der Gläubiger kann 30 Jahre lang daraus vollstrecken.

Wie viel bleibt mir bei einer Kontopfändung?

Auf einem Pfändungsschutzkonto bleiben seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro geschützt. Mit einer Bescheinigung über Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhöht die Bank den Freibetrag (§ 903 ZPO).

Wie lange bleibt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis?

Drei Jahre ab dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e ZPO). Wird die Forderung vorher vollständig bezahlt und das nachgewiesen, wird der Eintrag früher gelöscht.