Privatinsolvenz: Ablauf, Kosten und Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Die Privatinsolvenz, im Gesetz Verbraucherinsolvenzverfahren, gibt überschuldeten Menschen die Möglichkeit, nach drei Jahren von ihren restlichen Schulden befreit zu werden. Der Weg dorthin ist genau geregelt: zuerst ein Einigungsversuch mit den Gläubigern, dann der Antrag beim Insolvenzgericht, danach drei Jahre mit festen Pflichten.
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Auf einen Blick
- Restschuldbefreiung nach drei Jahren ab Eröffnung des Verfahrens, für alle Anträge seit dem 1. Oktober 2020 (§ 287 Abs. 2 InsO).
- Vor dem Antrag muss eine Einigung mit den Gläubigern versucht und das Scheitern von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt bescheinigt werden (§ 305 InsO).
- In den drei Jahren geht der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder. Der Freibetrag nach der Pfändungstabelle bleibt.
- Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, werden sie gestundet (§ 4a InsO).
- Geldstrafen, vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt und Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen bleiben bestehen (§ 302 InsO).
Stand: Oktober 2026. Quelle: Insolvenzordnung (InsO), §§ 4a, 4b, 286 bis 303a und 304 bis 311.
Wer die Privatinsolvenz nutzen kann
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben, also Angestellten, Arbeitslosen, Rentnern und Studierenden. Wer früher selbstständig war, gehört ebenfalls dazu, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen, etwa offene Löhne früherer Beschäftigter oder Sozialversicherungsbeiträge (§ 304 InsO).
Wer noch selbstständig ist, durchläuft das Regelinsolvenzverfahren. Auch dort gibt es die Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Ein Einigungsversuch vor dem Antrag ist dort nicht vorgeschrieben, und der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit aus dem Verfahren freigeben, damit sie weiterlaufen kann (§ 35 Abs. 2 InsO).
Voraussetzung ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder es zu werden droht. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann (§ 17 InsO). Eine Mindesthöhe der Schulden schreibt das Gesetz nicht vor.
Schritt 1: Der außergerichtliche Einigungsversuch
Vor dem Antrag muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern auf Grundlage eines Plans zu einigen. Der Plan legt fest, wie viel jeder Gläubiger bekommt, oft eine Quote über einige Jahre oder eine Einmalzahlung, die Angehörige aufbringen. Gefordert ist ein ernsthafter Versuch. Lehnt ein einziger Gläubiger ab, ist die außergerichtliche Einigung gescheitert.
Das Scheitern bescheinigt eine geeignete Person oder Stelle, in der Praxis eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt. Beim Antrag darf der Versuch höchstens sechs Monate zurückliegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Beginnt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen mit der Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch als gescheitert (§ 305a InsO).
Bei den Schuldnerberatungen der Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände und Kommunen ist die Beratung kostenlos, die Wartezeit beträgt aber oft mehrere Monate. Bei einem Anwalt geht es meist schneller, dafür fallen Kosten an. Wer wenig verdient, kann beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen.
Schritt 2: Der Antrag beim Insolvenzgericht
Zuständig ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Für den Antrag sind die amtlichen Formulare zu verwenden, die das Justizportal des Bundes und der Länder bereitstellt. Fehlt etwas, fordert das Gericht es nach. Wer die Lücke nicht binnen eines Monats schließt, dessen Antrag gilt als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO).
Zum Antrag gehören:
- der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und der Antrag auf Restschuldbefreiung
- die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch
- ein Verzeichnis des Vermögens und des Einkommens
- ein Verzeichnis aller Gläubiger und ihrer Forderungen
- der Schuldenbereinigungsplan
- die Abtretungserklärung: Der Schuldner tritt den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Dauer der Abtretungsfrist an einen Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO)
- bei Bedarf der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
Das Gericht kann den Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zur Stellungnahme zustellen. Stimmt mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und vertritt diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Forderungen, kann es die fehlenden Zustimmungen ersetzen (§ 309 InsO). Hält das Gericht eine Einigung für aussichtslos, eröffnet es gleich das Verfahren (§ 306 InsO).
Schritt 3: Das eröffnete Verfahren
Mit der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Er sammelt das pfändbare Vermögen ein, verwertet es und verteilt den Erlös. Die Gläubiger melden ihre Forderungen bei ihm an und dürfen von da an nicht mehr einzeln vollstrecken (§ 89 InsO). Die Eröffnung wird auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
- Lohn und Gehalt: Der Arbeitgeber zahlt den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter, den Rest wie bisher an den Beschäftigten. Wie hoch der pfändbare Teil ist, ergibt sich aus derselben Tabelle wie bei einer Lohnpfändung.
- Konto: Ein Pfändungsschutzkonto schützt auch im Insolvenzverfahren den monatlichen Freibetrag von 1.590 Euro (Stand Juli 2026). Wer noch keines hat, sollte das Girokonto spätestens mit dem Antrag umwandeln lassen.
- Wohnung: Den Mietvertrag über die eigene Wohnung darf der Insolvenzverwalter nicht kündigen. Er erklärt in der Regel, dass die Insolvenzmasse für spätere Mieten nicht haftet, und der Vertrag läuft zwischen Mieter und Vermieter weiter (§ 109 Abs. 1 InsO).
- Hausrat und Arbeitsmittel: Was unpfändbar ist, bleibt beim Schuldner (§ 36 InsO, § 811 ZPO). Dazu gehört in der Regel auch ein Auto, ohne das der Arbeitsplatz nicht zu erreichen ist. Ein sehr wertvolles Fahrzeug kann gegen ein einfacheres ausgetauscht werden (§ 811a ZPO).
Das eigentliche Verfahren endet oft nach einigen Monaten bis zwei Jahren mit der Aufhebung. Die Abtretungsfrist läuft davon unabhängig weiter.
Schritt 4: Drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung
Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens. Sie gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden; vorher waren es in der Regel sechs Jahre. In dieser Zeit hat der Schuldner Pflichten, die das Gesetz Obliegenheiten nennt (§ 295 InsO):
- eine angemessene Arbeit ausüben oder sich nachweisbar um Arbeit bemühen und keine zumutbare Stelle ablehnen
- die Hälfte einer Erbschaft oder Schenkung an den Treuhänder abgeben, Lotterie- und Spielgewinne vollständig; übliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert sind ausgenommen
- jeden Umzug und jeden Wechsel des Arbeitgebers unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder melden
- Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen
- keine unangemessenen neuen Schulden eingehen
Verletzt der Schuldner eine dieser Pflichten und benachteiligt das die Gläubiger, kann ein Gläubiger beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 296 InsO). Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht (§ 300 InsO). Mit der Restschuldbefreiung sind alle Schulden erledigt, die bis zur Eröffnung entstanden waren, auch die von Gläubigern, die ihre Forderung nie angemeldet haben (§ 301 InsO).
Beispiel: Was in drei Jahren an den Treuhänder geht
Eine alleinstehende Angestellte ohne Unterhaltspflichten verdient 2.200 Euro netto im Monat. Nach der Pfändungstabelle ab Juli 2026 sind davon 428,82 Euro pfändbar, 1.771,18 Euro bleiben ihr. Bei gleichbleibendem Einkommen und gleichbleibenden Freigrenzen gehen in 36 Monaten rund 15.440 Euro an den Treuhänder. Daraus werden zuerst die Verfahrenskosten bezahlt, der Rest wird an die Gläubiger verteilt. Zahlt sie einem Kind Unterhalt, sind es nur 7,59 Euro im Monat.
Den pfändbaren Betrag für das eigene Einkommen und die Zahl der Unterhaltsberechtigten berechnet der Pfändungsrechner.
Was die Privatinsolvenz kostet
Kosten entstehen für das Gericht und für die Vergütung von Insolvenzverwalter und Treuhänder. Ihre Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens ab; bei einem einfachen Verbraucherverfahren liegen sie meist im unteren vierstelligen Bereich.
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, beantragt die Stundung (§ 4a InsO). Die Kosten werden dann aus den Beträgen gedeckt, die während des Verfahrens an Verwalter und Treuhänder fließen. Bleibt nach der Restschuldbefreiung ein Rest, kann das Gericht die Stundung verlängern und Monatsraten festsetzen, die sich nach dem Einkommen richten, höchstens 48 (§ 4b InsO).
Welche Schulden bleiben
Einige Forderungen nimmt das Gesetz von der Restschuldbefreiung aus (§ 302 InsO):
- Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, etwa Schadensersatz nach einem Betrug oder einer Körperverletzung
- rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gezahlt hat
- Steuerschulden, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder
- zinslose Darlehen, die der Schuldner bekommen hat, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen
Für die ersten drei Gruppen gilt die Ausnahme nur, wenn der Gläubiger seine Forderung mit diesem Rechtsgrund zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Das Gericht weist den Schuldner darauf hin, und er kann dem Rechtsgrund widersprechen (§ 175 Abs. 2 InsO). Schulden, die erst nach der Eröffnung entstehen, erfasst die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht.
Nach der Restschuldbefreiung
Die SCHUFA löscht den Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung seit dem 28. März 2023 nach sechs Monaten. Die Veröffentlichungen auf insolvenzbekanntmachungen.de werden spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Entscheidung gelöscht.
Eine zweite Restschuldbefreiung ist frühestens elf Jahre nach der ersten möglich (§ 287a Abs. 2 InsO). Die Abtretungsfrist beträgt dann fünf Jahre.
Passende Rechner
- Pfändungsrechner 2026 - Pfändbarer Betrag vom Nettolohn nach der Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026.
- Kindesunterhalt-Rechner 2026 - Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, mit Kindergeld, Selbstbehalt und Mangelfall.
Weitere Ratgeber
- Verjährung von Schulden: Fristen, Hemmung und Neubeginn
- Vom Mahnbescheid zur Pfändung: Ablauf, Fristen und Möglichkeiten
- Kindesunterhalt durchsetzen: Auskunft, Titel, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss
- Pfändungstabelle 2026: pfändbare Beträge vom Nettolohn ab 1. Juli 2026
- Düsseldorfer Tabelle 2026: Unterhaltsbedarf, Zahlbeträge und Selbstbehalt
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz 2026?
Die Restschuldbefreiung wird nach drei Jahren erteilt, gerechnet ab der Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Davor liegen der außergerichtliche Einigungsversuch und die Prüfung des Antrags durch das Gericht, zusammen meist einige Monate.
Was darf ich in der Privatinsolvenz behalten?
Alles, was unpfändbar ist: vom Einkommen den Freibetrag nach der Pfändungstabelle, seit Juli 2026 für Alleinstehende 1.587,40 Euro netto im Monat zuzüglich eines Teils des Mehrbetrags, außerdem Hausrat für eine bescheidene Lebensführung und Gegenstände, die für die Arbeit nötig sind (§ 36 InsO, § 811 ZPO).
Muss ich während der Privatinsolvenz arbeiten?
Wer erwerbsfähig ist, muss einer angemessenen Arbeit nachgehen oder sich nachweisbar darum bemühen und darf keine zumutbare Stelle ablehnen (§ 295 InsO). Verstößt der Schuldner dagegen und werden die Gläubiger dadurch benachteiligt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.
Werden Unterhaltsschulden durch die Privatinsolvenz erlassen?
Rückständiger Unterhalt bleibt bestehen, wenn der Schuldner ihn vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat und der Gläubiger die Forderung mit diesem Rechtsgrund angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO). Laufender Unterhalt muss auch während des Verfahrens weiter gezahlt werden.
Was kostet eine Privatinsolvenz?
Gerichtskosten und die Vergütung von Insolvenzverwalter und Treuhänder liegen bei einem einfachen Verfahren meist im unteren vierstelligen Bereich. Wer sie nicht aufbringen kann, beantragt die Stundung nach § 4a InsO. Die Beratung bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen ist kostenlos.