Zum Hauptinhalt springen
alleshub.de

Pfändungsrechner 2026

Pfändbarer Betrag vom Nettolohn nach der Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026.

Pfändbaren Betrag vom Nettolohn nach § 850c ZPO berechnen, mit der Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026, Unterhaltspflichten und P-Konto-Freibetrag.

Lohnpfändung, Kontopfändung und Freibeträge

Auf einen Blick

  • Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 sind vom monatlichen Nettolohn 1.587,40 Euro unpfändbar (§ 850c ZPO).
  • Der unpfändbare Betrag steigt um 597,42 Euro für die erste und um je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
  • Ohne Unterhaltspflichten sind vom Nettolohn über dem Freibetrag sieben Zehntel pfändbar; ein Nettolohn bis 1.589,99 Euro bleibt ganz frei.
  • Nettolohn über 4.866,30 Euro im Monat ist voll pfändbar.
  • Auf einem Pfändungsschutzkonto sind seit 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt.

Stand: 1. Juli 2026. Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80.

So wird der pfändbare Betrag berechnet

Grundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung. Vom monatlichen Nettolohn bleibt ein Grundbetrag unpfändbar, seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.587,40 Euro. Für die erste Person, der man Unterhalt leistet, kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro. Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst.

Vor der Rechnung wird der Nettolohn auf volle 10 Euro abgerundet. Vom Betrag über dem Grundbetrag ist nur ein Teil pfändbar: ohne Unterhaltspflicht sieben Zehntel, mit einer Person fünf, mit zwei vier, mit drei drei, mit vier zwei und ab fünf Personen ein Zehntel. Nettolohn über 4.866,30 Euro ist vollständig pfändbar.

2.347,80 Euro netto

Abgerundet 2.340 Euro. Alleinstehend: 2.340 − 1.587,40 = 752,60 Euro, davon 7/10 = 526,82 Euro pfändbar, es bleiben 1.820,98 Euro. Mit einem Kind: 2.340 − 2.184,82 = 155,18 Euro, davon 5/10 = 77,59 Euro pfändbar. Verheiratet mit einem Kind, also zwei Unterhaltspflichten: Der Grundbetrag liegt bei 2.517,65 Euro, es ist nichts pfändbar.

Welches Einkommen zählt

Maßgeblich ist das Nettoeinkommen: Bruttolohn abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 850e ZPO). Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden im üblichen Rahmen ebenfalls abgezogen. Vorher bleiben Lohnbestandteile außen vor, die das Gesetz ganz oder teilweise schützt (§ 850a ZPO):

  • die Hälfte der Vergütung für Überstunden
  • Urlaubsgeld, Treuegelder und Zuwendungen zu betrieblichen Anlässen im üblichen Rahmen
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte von 1.590 Euro, also bis 795 Euro
  • Geburts- und Heiratsbeihilfen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen

Wer zwei Jobs hat, wird nicht automatisch zusammengerechnet. Das Vollstreckungsgericht kann die Einkommen aber auf Antrag des Gläubigers zusammenrechnen, der Freibetrag wird dann vom Haupteinkommen abgezogen.

Lohnpfändung und Kontopfändung

Bei der Lohnpfändung stellt das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber rechnet ab dann jeden Monat mit der Pfändungstabelle, zahlt den pfändbaren Teil an den Gläubiger und den Rest an den Beschäftigten. Er erfährt dabei zwangsläufig von den Schulden.

Bei der Kontopfändung geht der Beschluss an die Bank. Auf einem normalen Girokonto ist danach das ganze Guthaben gesperrt, auch Lohn und Kindergeld, die später eingehen. Geschützt ist nur, wer ein Pfändungsschutzkonto hat. Gläubiger pfänden häufig beides gleichzeitig. Dann kommt auf dem Konto nur noch der unpfändbare Teil des Lohns an, und das P-Konto schützt davon den monatlichen Freibetrag.

Das Pfändungsschutzkonto

  • Jedes Girokonto kann jederzeit in ein P-Konto umgewandelt werden, die Bank darf das nicht ablehnen. Jeder Mensch darf nur ein P-Konto haben.
  • Ohne weiteren Nachweis sind 1.590 Euro im Kalendermonat geschützt, der Grundfreibetrag aufgerundet auf volle 10 Euro.
  • Was in einem Monat nicht verbraucht wird, bleibt in den drei folgenden Monaten zusätzlich geschützt.
  • Ist das Konto schon gepfändet, gilt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach dem Antrag auf Umwandlung. Für die Tage davor greift er nicht, deshalb lohnt es sich, das Konto bei drohender Pfändung früh umzustellen.

Was nicht gepfändet werden darf

  • Bürgergeld und Sozialhilfe.
  • Kindergeld, außer der Gläubiger ist das Kind selbst mit einem Unterhaltsanspruch.
  • Elterngeld bis 300 Euro im Monat.
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Hausrat für eine bescheidene Lebensführung, etwa Bett, Kühlschrank, Waschmaschine und Kleidung (§ 811 ZPO).
  • Dinge, die man für die Arbeit braucht, zum Beispiel Werkzeug oder ein Auto, ohne das der Arbeitsplatz nicht erreichbar ist.

Den Freibetrag erhöhen

  • Unterhaltspflichten nachweisen. Der Arbeitgeber kennt aus den Lohnsteuerdaten nur die Kinderfreibeträge, und die entsprechen nicht immer der Zahl der Unterhaltspflichten. Geburtsurkunden, Heiratsurkunde oder Unterhaltstitel klären das.
  • P-Konto-Bescheinigung vorlegen. Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger und anerkannte Schuldnerberatungsstellen bescheinigen Unterhaltspflichten, Kindergeld und Sozialleistungen. Die Bank erhöht den Freibetrag dann entsprechend (§ 903 ZPO).
  • Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 850f ZPO. Er kommt in Betracht, wenn das verbleibende Einkommen unter dem Bürgergeld-Bedarf liegt, bei besonderen Kosten etwa wegen einer Krankheit oder bei besonders hohen Unterhaltspflichten.
  • Antrag nach § 907 ZPO. Gehen auf dem Konto seit sechs Monaten fast nur unpfändbare Beträge ein und ist das auch künftig zu erwarten, kann das Gericht das Guthaben für bis zu zwölf Monate von der Pfändung freistellen.

Pfändet ein Unterhaltsgläubiger, etwa ein Kind wegen rückständigen Unterhalts, gilt die Tabelle nicht. Das Vollstreckungsgericht legt dann einen niedrigeren Betrag fest, der dem Schuldner bleibt (§ 850d ZPO). Wer mit Pfändungen zu tun hat, findet kostenlose Hilfe bei den Schuldnerberatungen der Wohlfahrtsverbände, Kommunen und Verbraucherzentralen.

Ratgeber zum Thema

Häufige Fragen

Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden?

Vom Nettolohn bleibt ein Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro im Monat geschützt, mit Unterhaltspflichten mehr. Vom Betrag darüber ist bei Alleinstehenden sieben Zehntel pfändbar, mit Unterhaltspflichten weniger. Alles über 4.866,30 Euro netto ist voll pfändbar. Die Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Ab welchem Nettolohn wird gepfändet?

Ohne Unterhaltspflichten ab 1.590 Euro netto im Monat. Weil der Lohn vor der Berechnung auf volle 10 Euro abgerundet wird, bleibt ein Nettolohn bis 1.589,99 Euro vollständig frei. Mit einer unterhaltsberechtigten Person liegt die Grenze bei 2.190 Euro.

Zählen Kinder und Ehepartner als Unterhaltspflicht?

Ja, wenn Sie ihnen gesetzlich Unterhalt schulden und ihn tatsächlich leisten. Das gilt auch, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Hat die Person eigenes Einkommen, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass sie ganz oder teilweise nicht mitgezählt wird.

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

Bis zur Hälfte von 1.590 Euro, also bis 795 Euro, ist Weihnachtsgeld unpfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO). Der Rest wird dem Monatslohn zugerechnet. Auch die Hälfte der Überstundenvergütung und Urlaubsgeld im üblichen Rahmen sind geschützt.

Was passiert, wenn das Konto gepfändet wird?

Ohne Pfändungsschutzkonto friert die Bank das gesamte Guthaben ein. Auf einem P-Konto sind 1.590 Euro im Monat automatisch geschützt. Jedes Girokonto kann jederzeit in ein P-Konto umgewandelt werden, bei einem bereits gepfändeten Konto wirkt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach dem Antrag.