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Verzugszins-Rechner (§ 288 BGB)

Verzugszinsen und Mahnpauschale mit aktuellem Basiszinssatz berechnen.

Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen, abschnittsweise mit dem gültigen Basiszinssatz, für Verbraucher und Unternehmen, mit 40-Euro-Pauschale.

Verzugszinsen richtig berechnen

Auf einen Blick

  • Der Basiszinssatz nach § 247 BGB beträgt seit 1. Juli 2026 1,52 Prozent; vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 lag er bei 1,27 Prozent.
  • Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und 9 Prozentpunkte zwischen Unternehmen (§ 288 BGB).
  • Seit 1. Juli 2026 sind das 6,52 Prozent gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent zwischen Unternehmen.
  • Unternehmen können von säumigen Unternehmen zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
  • Ohne Mahnung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, bei Verbrauchern nur mit Hinweis darauf in der Rechnung.

Stand: 1. Juli 2026. Quelle: §§ 247, 286, 288 BGB; Deutsche Bundesbank.

Zuerst: ab wann läuft der Verzug?

Vor jeder Zinsberechnung steht die Frage nach dem Startdatum. Wer hier falsch ansetzt, rechnet den Rest umsonst. Verzug tritt nach § 286 BGB auf drei Wegen ein.

  • Durch Mahnung nach Fälligkeit. Der Klassiker, und der sicherste Weg.
  • Ohne Mahnung, wenn ein Kalenderdatum vereinbart war. "Zahlbar bis zum 15. März" genügt, "zahlbar innerhalb von 14 Tagen" ebenfalls, sofern sich der Tag daraus berechnen lässt.
  • Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, auch ohne jede Mahnung.

Die 30-Tage-Regel wird häufig als Zahlungsfrist missverstanden. Sie ist eine Obergrenze. Wer früher mahnt oder ein Datum vereinbart hat, ist auch früher im Verzug.

Gegenüber Verbrauchern greift die 30-Tage-Automatik nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, braucht es eine Mahnung, und die Zinsen laufen erst ab dann. Ein Satz auf dem Rechnungsformular entscheidet also darüber, ob Wochen an Zinsen entstehen oder keine.

Fünf oder neun Prozentpunkte

Der Verzugszinssatz setzt sich aus dem Basiszinssatz und einem Zuschlag zusammen. Welcher Zuschlag gilt, hängt davon ab, wer beteiligt ist.

  • Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB).
  • Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB).

Die neun Punkte gelten also nur, wenn auf beiden Seiten Unternehmen stehen. Wer sie gegenüber einem Privatkunden ansetzt, fordert zu viel. Bei einem aktuellen Basiszinssatz in der Größenordnung von anderthalb Prozent beträgt der Unterschied vier Prozentpunkte, also bei 10.000 Euro über ein Jahr rund 400 Euro.

Der Basiszinssatz wechselt zweimal im Jahr

Die Deutsche Bundesbank gibt den Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 1. Januar und zum 1. Juli bekannt. Jeder Verzug, der über einen dieser Stichtage hinausläuft, muss abschnittsweise gerechnet werden: bis zum Stichtag mit dem alten Satz, danach mit dem neuen.

Diesen Schritt überspringen viele Rechner, und der Fehler fällt nicht auf, weil das Ergebnis plausibel aussieht. Bei einer Forderung über mehrere Monate und einer Zinsänderung von einem halben Prozentpunkt liegt die Abweichung schnell im zweistelligen Bereich.

Abschnittsweise gerechnet

10.000 Euro, Verzug vom 1. Mai bis zum 1. September 2026, Forderung zwischen Unternehmen. Erster Abschnitt: 61 Tage zu 1,27 Prozent Basiszins plus 9 Punkte, also 10,27 Prozent, ergibt 171,64 Euro. Zweiter Abschnitt ab dem 1. Juli: 62 Tage zu 1,52 plus 9, also 10,52 Prozent, ergibt 178,70 Euro. Zusammen 350,33 Euro. Wer durchgehend mit einem einzigen, noch dazu veralteten Satz von 3,62 Prozent rechnet, kommt auf 425,28 Euro und fordert damit 75 Euro zu viel.

Die übliche Formel lautet: Forderung mal Zinssatz geteilt durch 100, mal Verzugstage, geteilt durch 365. Für jeden Abschnitt einzeln, dann addieren.

Die 40-Euro-Pauschale

Bei Entgeltforderungen gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, kommen nach § 288 Abs. 5 BGB pauschal 40 Euro hinzu. Ohne Nachweis, ohne Beleg, allein wegen des Verzugs. Gegenüber Privatkunden besteht dieser Anspruch nicht.

Ein Detail wird dabei gern übersehen: Werden später Anwalts- oder Inkassokosten als Verzugsschaden geltend gemacht, ist die Pauschale darauf anzurechnen. Sie deckt als Mindestbetrag die Kosten der Rechtsverfolgung und wird neben diesen Kosten nicht noch einmal gezahlt. Auf die Verzugszinsen selbst wird dagegen nichts angerechnet.

Was sich im Streitfall bewährt

  • Das Verzugsdatum nachvollziehbar festhalten, mit dem Grund: Mahnung vom soundsovielten, oder Zugang der Rechnung plus 30 Tage.
  • Die Abschnitte offenlegen statt nur das Endergebnis zu nennen. Eine Aufstellung, die den Stichtagswechsel zeigt, wirkt belastbar und spart Rückfragen.
  • Bei Verbrauchern den Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB von vornherein auf jede Rechnung setzen. Er kostet eine Zeile und entscheidet im Zweifel über Wochen an Zinsen.

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