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Abfindung versteuern: Fünftelregelung, Steuererklärung und was netto bleibt

Eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber frei von Sozialversicherungsbeiträgen. Wie viel Steuer anfällt, hängt von der Fünftelregelung und vom übrigen Einkommen im Jahr der Auszahlung ab. Der Ratgeber erklärt den Anspruch, die Rechenschritte, die Folgen für die Liquidität und für das Arbeitslosengeld.

Von Dirk Ulbrich, zuletzt geprüft am

Auf einen Blick

  • Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Als Richtwert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG).
  • Die Abfindung ist steuerpflichtig (§ 24 Nr. 1 a EStG), Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
  • Nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung berechnet und mit fünf multipliziert.
  • Seit 2025 wirkt die Fünftelregelung erst über die Steuererklärung, im Lohnsteuerabzug wird sie nicht mehr berücksichtigt.
  • Viel bringt sie bei niedrigem übrigem Einkommen im Auszahlungsjahr, nichts im Spitzensteuersatz.

Stand: November 2026. Quelle: §§ 24, 32a, 34 EStG; Solidaritätszuschlaggesetz; § 1a KSchG; §§ 158, 159 SGB III.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Meist wird sie in einem Aufhebungsvertrag oder in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart. Als Richtwert dient die Regelabfindung des § 1a KSchG: ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Ein Rest von mehr als sechs Monaten zählt als volles Jahr.

Beispiel: Regelabfindung

Bruttomonatsgehalt 4.000 Euro, beschäftigt seit sieben Jahren und acht Monaten. Die acht Monate zählen als volles Jahr, also acht Jahre mal 2.000 Euro gleich 16.000 Euro. Bei sieben Jahren und genau sechs Monaten wären es 14.000 Euro.

Einen Anspruch nach § 1a KSchG hat, wem der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Kündigungsschreiben die Abfindung für den Fall anbietet, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, und wer die Klagefrist dann verstreichen lässt. Daneben können ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag Abfindungen vorsehen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG).

Wie eine Abfindung besteuert wird

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1 a EStG) und wird wie Arbeitslohn besteuert. Es fallen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der gesamten Einkommensteuer des Jahres. Er fällt erst an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350 Euro übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro. Darüber gilt eine Milderungszone.

Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes werden keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben. Netto bleibt die Abfindung abzüglich der Steuern.

Die Fünftelregelung in Worten

Ohne Ermäßigung käme die Abfindung zum übrigen Einkommen hinzu und würde in den höheren Stufen des Tarifs besteuert. Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) mildert das. Das Finanzamt rechnet in vier Schritten:

  • Schritt 1: Steuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen allein.
  • Schritt 2: Steuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
  • Schritt 3: Der Unterschied zwischen Schritt 2 und Schritt 1 wird mit fünf multipliziert. Das ist die Steuer auf die Abfindung.
  • Schritt 4: Die Steuer aus Schritt 1 kommt hinzu. Der Solidaritätszuschlag wird auf die gesamte Einkommensteuer berechnet.

Ist das übrige Einkommen negativ, wird die Summe aus übrigem Einkommen und Abfindung durch fünf geteilt und die Steuer darauf mit fünf multipliziert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Beispiel: 50.000 Euro Abfindung, ledig, übriges Einkommen 40.000 Euro

Die Steuer auf 40.000 Euro beträgt 2026 genau 7.209 Euro. Ein Fünftel der Abfindung sind 10.000 Euro, die Steuer auf 50.000 Euro beträgt 10.548 Euro. Der Unterschied von 3.339 Euro mal fünf ergibt 16.695 Euro Steuer auf die Abfindung. Ohne Fünftelregelung kostet die Abfindung 19.455 Euro (26.664 Euro auf 90.000 Euro abzüglich 7.209 Euro). Das sind 2.760 Euro weniger Einkommensteuer, mit Solidaritätszuschlag 3.088,44 Euro weniger.

Mit eigenen Zahlen, wahlweise mit Kirchensteuer und Zusammenveranlagung, rechnet der Abfindungsrechner.

Wann die Fünftelregelung viel bringt und wann wenig

Die Ersparnis hängt vom übrigen zu versteuernden Einkommen im Jahr der Auszahlung ab. Die Tabelle zeigt vier Fälle für Ledige ohne Kirchensteuer. Die Steuer umfasst Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auf die Abfindung.

Steuer auf die Abfindung mit Tarif 2026, ledig, Beträge in Euro
Abfindungübriges zu versteuerndes EinkommenSteuer ohne FünftelregelungSteuer mit FünftelregelungErsparnisnetto mit Fünftelregelung
16.00045.0005.785,005.430,00355,0010.570,00
50.00040.00020.206,3717.117,933.088,4432.882,07
50.0005.00012.347,002.175,0010.172,0047.825,00
50.000100.00022.601,3522.601,350,0027.398,65

Nicht eingerechnet sind der Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld, andere Einkunftsarten und Kinderfreibeträge. Die Beispiele ersetzen keinen Steuerbescheid.

  • Viel bringt sie bei niedrigem übrigem Einkommen, etwa wenn die Abfindung erst im Folgejahr fließt und dann nur wenig anderes Einkommen anfällt. Im dritten Fall sinkt die Steuer von 12.347 Euro auf 2.175 Euro.
  • Ohne übriges Einkommen bleibt eine Abfindung bis 61.740 Euro steuerfrei, das ist das Fünffache des Grundfreibetrags von 12.348 Euro. Ohne Fünftelregelung wären bei 61.740 Euro Abfindung 14.909 Euro Einkommensteuer fällig.
  • Wenig bringt sie bei hohem laufendem Einkommen. Im vierten Fall liegt das übrige Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent, der im Tarif 2026 ab 69.879 Euro gilt. Ein Fünftel der Abfindung wird dort genauso hoch besteuert wie die ganze Abfindung, die Ersparnis ist null.

Was von deinem laufenden Gehalt netto übrig bleibt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner.

Seit 2025 nur über die Steuererklärung

Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug anwenden. Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt er sie dort nicht mehr. Er behält von der Abfindung die volle Lohnsteuer ein, als wäre es normaler Arbeitslohn. Die Ermäßigung gibt es erst, wenn das Finanzamt die Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung bearbeitet. Ohne Steuererklärung gibt es sie nicht.

Für die Liquidität heißt das: Die Ersparnis, im Beispiel 3.088,44 Euro, kommt erst mit dem Steuerbescheid zurück. Bis dahin steht das Geld nicht zur Verfügung. In der Steuererklärung gehört die Abfindung in die Anlage N zu den ermäßigt besteuerten Entschädigungen. Der Arbeitgeber weist sie auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus.

Zusammenballung und Auszahlung im nächsten Jahr

Für die Fünftelregelung müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Zahlung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen, typischerweise für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 a EStG).
  • Sie fließt zusammengeballt in einem Kalenderjahr zu. Eine Aufteilung auf zwei Jahre schadet. Kleine Teilzahlungen bis etwa zehn Prozent der Hauptzahlung lässt die Rechtsprechung zu.
  • Das Einkommen des Jahres ist mit Abfindung höher, als es bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre.

Daraus folgt eine Gestaltungsmöglichkeit: Fließt die Abfindung in einem Jahr mit niedrigerem übrigem Einkommen zu, etwa im Folgejahr nach dem Ausscheiden, ist die Steuer geringer als bei Zufluss in einem Jahr mit vollem Gehalt. Der Vergleich der Fälle zwei und drei in der Tabelle zeigt den Unterschied. Wann die Abfindung gezahlt wird, regelt der Aufhebungsvertrag oder der Vergleich.

Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Wer im Folgejahr Arbeitslosengeld bezieht, zahlt deshalb mehr Steuer, als die Tabelle zeigt. Der Abfindungsrechner berücksichtigt das nicht.

Arbeitslosengeld: Ruhen und Sperrzeit

  • Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III).
  • Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).
  • Die Meldung als arbeitsuchend muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung. Eine verspätete Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche (§§ 38, 159 SGB III).

Wann die ordentliche Kündigungsfrist endet, berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.

Passende Rechner

Häufige Fragen

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Nach § 1a KSchG hast du Anspruch, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Kündigungsschreiben die Abfindung für den Fall anbietet, dass du keine Kündigungsschutzklage erhebst, und du die Klagefrist verstreichen lässt. Daneben können ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag Abfindungen vorsehen.

Muss ich auf eine Abfindung Sozialabgaben zahlen?

Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Steuerpflichtig ist sie trotzdem.

Warum zieht mein Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr ab?

Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug nicht mehr und behält die volle Lohnsteuer ein. Die Ermäßigung bekommst du über die Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung. Die Abfindung gehört dort in die Anlage N.

Lohnt es sich, die Abfindung erst im nächsten Jahr auszahlen zu lassen?

Das hängt vom übrigen Einkommen ab. Bei 50.000 Euro Abfindung beträgt die Steuer mit Fünftelregelung 17.117,93 Euro bei 40.000 Euro übrigem Einkommen und 2.175 Euro bei 5.000 Euro. Die Abfindung muss in einem Betrag in einem Kalenderjahr zufließen.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag droht außerdem eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).

Wie viel bleibt netto, wenn ich Kirchensteuer zahle?

Bei 50.000 Euro Abfindung und 40.000 Euro übrigem Einkommen sind es als Lediger mit 9 Prozent Kirchensteuer 31.379,52 Euro mit Fünftelregelung und 28.042,68 Euro ohne. Mit deinen Zahlen rechnet der Abfindungsrechner.