Abfindungsrechner 2026
Abfindung netto mit und ohne Fünftelregelung, Tarif 2026, mit Regelabfindung.
Abfindung netto berechnen, mit und ohne Fünftelregelung nach § 34 EStG, Einkommensteuertarif 2026, Regelabfindung nach § 1a KSchG und Arbeitslosengeld.
Abfindung und Fünftelregelung
Auf einen Blick
- Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung berechnet und mit fünf multipliziert. Das senkt die Progression.
- Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug; die Ersparnis kommt erst über die Steuererklärung.
- Voraussetzung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt und das Einkommen dieses Jahres dadurch höher ist als ohne die Beendigung.
- Als Richtwert für die Höhe gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG).
Stand: Oktober 2026. Quelle: §§ 24, 32a, 34 EStG; Solidaritätszuschlaggesetz; § 1a KSchG; §§ 158, 159 SGB III.
Wie die Fünftelregelung rechnet
Das Finanzamt rechnet zweimal: einmal die Steuer auf das übrige Einkommen allein, einmal auf das übrige Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Der Unterschied wird mit fünf multipliziert und ist die Steuer auf die Abfindung. Weil so nur ein Fünftel in die hohe Progression rutscht, fällt die Steuer niedriger aus als bei voller Besteuerung im selben Jahr.
Beispiel: 50.000 Euro Abfindung, ledig
Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 40.000 Euro, Steuer darauf 2026: 7.209 Euro. Ohne Fünftelregelung wären es auf 90.000 Euro 26.664 Euro, davon 19.455 Euro auf die Abfindung. Mit Fünftelregelung: Steuer auf 50.000 Euro beträgt 10.548 Euro, Unterschied 3.339 Euro, mal fünf 16.695 Euro. Das sind 2.760 Euro weniger Einkommensteuer, mit Solidaritätszuschlag 3.088 Euro weniger.
Am stärksten wirkt die Regelung, wenn das übrige Einkommen im Jahr der Auszahlung niedrig ist. Ohne weiteres Einkommen bleiben bei Ledigen bis zum Fünffachen des Grundfreibetrags steuerfrei, 2026 also knapp 62.000 Euro. Liegt das übrige Einkommen dagegen schon im Spitzensteuersatz, bringt die Fünftelregelung keinen Vorteil.
Was sich seit 2025 geändert hat
Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon bei der Lohnsteuer anwenden. Seit dem 1. Januar 2025 ist das abgeschafft. Er behält von der Abfindung die volle Lohnsteuer ein, als wäre es normaler Arbeitslohn. Die Ermäßigung gibt es erst, wenn das Finanzamt die Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung bearbeitet.
In der Steuererklärung gehört die Abfindung in die Anlage N zu den ermäßigt besteuerten Entschädigungen. Der Arbeitgeber weist sie auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus.
Voraussetzungen
- Die Zahlung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen, typischerweise für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 a EStG).
- Sie fließt zusammengeballt in einem Kalenderjahr zu. Eine Aufteilung auf zwei Jahre schadet; kleine Teilzahlungen bis etwa zehn Prozent der Hauptzahlung lässt die Rechtsprechung zu.
- Das Einkommen des Jahres ist mit Abfindung höher, als es bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre.
Wie hoch eine Abfindung ist
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Meist wird sie in einem Aufhebungsvertrag oder in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart. Als Richtwert dient die Regelabfindung des § 1a KSchG: ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Ein Rest von mehr als sechs Monaten zählt als volles Jahr.
Beispiel: Regelabfindung
Bruttomonatsgehalt 4.000 Euro, beschäftigt seit sieben Jahren und acht Monaten. Die acht Monate zählen als volles Jahr, also acht Jahre × 2.000 Euro = 16.000 Euro.
Einen Anspruch auf genau diesen Betrag hat nur, wem der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Kündigungsschreiben die Abfindung für den Fall anbietet, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Sozialversicherung und Arbeitslosengeld
- Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
- Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III).
- Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).
- Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG).
Wann die ordentliche Kündigungsfrist endet, berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.
Häufige Fragen
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz, aber nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG): Das Finanzamt berechnet die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und nimmt sie mal fünf. Das mildert die Progression. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.
Gilt die Fünftelregelung 2026 noch?
Ja. Seit 2025 rechnet der Arbeitgeber sie aber nicht mehr beim Lohnsteuerabzug ein. Vom Bruttobetrag wird zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten, die Ermäßigung gibt es erst mit der Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen. Als Richtwert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, so wie es § 1a KSchG für die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung vorsieht. In Verhandlungen und vor Gericht werden auch höhere Beträge vereinbart.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Wird aber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag droht zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).
Lohnt es sich, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben?
Oft ja, wenn das Einkommen im Folgejahr niedriger ist, etwa wegen Arbeitslosigkeit oder Ruhestand. Je geringer das übrige Einkommen im Jahr der Auszahlung, desto stärker wirkt die Fünftelregelung. Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Wichtig ist, dass die Abfindung in einem Betrag in einem Jahr fließt.