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Kündigungsfrist-Rechner

Letzter Arbeitstag nach § 622 BGB, mit Probezeit, verlängerten Fristen und Klagefrist.

Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen: letzter Arbeitstag bei Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Probezeit und Frist für die Klage.

Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

Auf einen Blick

  • Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Kündigt der Arbeitgeber, steigt die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses von einem Monat nach 2 Jahren bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB).
  • In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung, und die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB).
  • Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG).

Stand: Oktober 2026. Quelle: §§ 187, 188, 622, 623 BGB; § 4 KSchG; § 38 SGB III.

Die Fristen im Überblick

Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 BGB
Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfrist
in der Probezeit, höchstens 6 Monate2 Wochen
unter 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Für den Arbeitnehmer gilt nach dem Gesetz immer die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird bis zu dem Tag gezählt, an dem die Kündigung zugeht. Zeiten vor dem 25. Geburtstag zählen mit; die frühere Ausnahme im Gesetz verstieß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist seit 2019 gestrichen.

Für Arbeitnehmer darf vertraglich eine längere Frist vereinbart werden, solange sie für den Arbeitgeber mindestens genauso lang ist (§ 622 Abs. 6 BGB). Viele Arbeitsverträge übertragen deshalb die verlängerten Fristen auf beide Seiten.

Wie die Frist berechnet wird

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung (§ 187 Abs. 1 BGB). Zugegangen ist ein Schreiben, sobald es beim Empfänger ankommt und unter normalen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist, bei einem Brief im Briefkasten also zur üblichen Leerungszeit. Wann der Empfänger den Brief tatsächlich öffnet, spielt keine Rolle.

Eine Frist in Wochen endet an dem Wochentag, der dem Tag des Zugangs entspricht. Eine Frist in Monaten endet an dem Tag mit derselben Zahl; fehlt dieser Tag im Monat, am Monatsletzten (§ 188 BGB). Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich bei der Kündigungsfrist nicht.

Beispiel: Grundfrist von vier Wochen

Die Kündigung geht am Dienstag, dem 3. November 2026, zu. Vier Wochen später ist Dienstag, der 1. Dezember. Der nächste mögliche Termin ist der 15. Dezember 2026. Für eine Kündigung zum 30. November hätte das Schreiben spätestens am 2. November zugehen müssen.

Beispiel: verlängerte Frist

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1. März 2020 beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigt, die Kündigung geht am 22. Oktober 2026 zu. Nach sechs vollen Jahren gilt eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Sie läuft am 22. Dezember ab, das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2026.

Abweichungen durch Vertrag und Tarifvertrag

  • Tarifverträge können kürzere und längere Fristen festlegen. Sie gelten auch, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist (§ 622 Abs. 4 BGB).
  • Eine kürzere Frist als vier Wochen darf im Arbeitsvertrag nur für Aushilfen in den ersten drei Monaten vereinbart werden. Betriebe mit in der Regel höchstens 20 Beschäftigten dürfen auf den festen Termin zum 15. oder Monatsende verzichten, die vier Wochen bleiben (§ 622 Abs. 5 BGB).
  • Längere Fristen als im Gesetz sind immer möglich, für den Arbeitnehmer aber nicht länger als für den Arbeitgeber.
  • Ein befristeter Vertrag ist nur ordentlich kündbar, wenn das im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Nach der Kündigung

  • Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG). Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
  • Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Zugang (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung führt zu einer Sperrzeit von einer Woche.
  • Resturlaub, der bis zum Ende nicht mehr genommen werden kann, wird in Geld abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO).

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Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses: nach 2 Jahren auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei, nach 8 auf drei, nach 10 auf vier, nach 12 auf fünf, nach 15 auf sechs und nach 20 Jahren auf sieben Monate, jeweils zum Monatsende.

Gelten die längeren Fristen auch, wenn ich selbst kündige?

Nach dem Gesetz nicht. Arbeitnehmer können immer mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Viele Arbeitsverträge übertragen die längeren Fristen aber auf beide Seiten. Dann gilt die Vertragsregel, weil der Arbeitnehmer keine längere Frist haben darf als der Arbeitgeber.

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Zwei Wochen, zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Es genügt, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht, auch wenn die Frist erst danach endet.

Wann muss die Kündigung zugehen, damit sie zum Monatsende wirkt?

Bei der Grundfrist von vier Wochen spätestens 28 Tage vor dem Monatsende, für den 31. also am 3. des Monats. Bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende spätestens am letzten Tag des Vormonats. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum des Schreibens.

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Wer die Frist versäumt, kann die Kündigung in der Regel nicht mehr angreifen.