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Mutterschutzrechner

Beginn und Ende des Mutterschutzes, Mutterschaftsgeld und Frist für die Elternzeit.

Mutterschutz berechnen: Beginn sechs Wochen vor dem Termin, Ende acht oder zwölf Wochen nach der Geburt, Mutterschaftsgeld und Frist für die Elternzeit.

Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elternzeit

Auf einen Blick

  • Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG).
  • Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei einer Behinderung des Kindes dauert die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen.
  • Kommt das Kind vor dem Termin, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die fehlenden Tage, sodass es mindestens 99 Tage Mutterschutz bleiben.
  • Mutterschaftsgeld: bis zu 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse, den Unterschied zum bisherigen Nettoverdienst zahlt der Arbeitgeber.
  • Seit dem 1. Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz von zwei bis acht Wochen.

Stand: Oktober 2026. Quelle: Mutterschutzgesetz §§ 3, 17, 19, 20, 24; § 24i SGB V; §§ 15, 16, 18 BEEG.

Die Schutzfristen

In den sechs Wochen vor dem errechneten Termin darf eine Schwangere nur arbeiten, wenn sie das ausdrücklich erklärt; die Erklärung kann sie jederzeit zurücknehmen. In den acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot ohne diese Möglichkeit. Maßgeblich für den Beginn ist der Termin aus dem Zeugnis der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme.

Dauer des Mutterschutzes nach § 3 MuSchG
Situationvor der Geburtnach der GeburtTage insgesamt
Geburt am errechneten Termin6 Wochen8 Wochen99
Frühgeburt, Mehrlinge, Behinderung des Kindes6 Wochen12 Wochen127
Geburt vor dem Terminbis zur Geburt8 oder 12 Wochen plus fehlende Tage99 oder 127
Geburt nach dem Terminbis zur Geburt8 oder 12 Wochenentsprechend mehr

Die Tage insgesamt zählen den Entbindungstag mit. Für so viele Tage wird Mutterschaftsgeld gezahlt.

Beispiel: Geburt zwei Wochen vor dem Termin

Errechneter Termin 15. März 2027, der Mutterschutz beginnt am 1. Februar. Das Kind kommt am 1. März. Die Schutzfrist endet am 10. Mai 2027: acht Wochen nach der Geburt plus die 14 Tage, die vor der Geburt gefehlt haben. Insgesamt sind es wie bei einer Geburt am Termin 99 Tage.

Nach einer Fehlgeburt gilt seit dem 1. Juni 2025 eine eigene Schutzfrist: zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Woche (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Die Frau kann auf eigenen Wunsch trotzdem arbeiten.

Mutterschaftsgeld

Wer selbst gesetzlich krankenversichert ist, bekommt von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i SGB V). Der Arbeitgeber stockt bis zum durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Monate auf (§ 20 MuSchG). Frauen ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung, etwa privat oder familienversichert, erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 Euro und ebenfalls den Zuschuss des Arbeitgebers.

Beispiel: 2.400 Euro netto im Monat

Das sind rund 78,90 Euro pro Kalendertag. Die Krankenkasse zahlt 13 Euro, der Arbeitgeber 65,90 Euro. Bei 99 Tagen Mutterschutz ergibt das 1.287 Euro von der Krankenkasse und 6.524,10 Euro vom Arbeitgeber.

Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Für den Antrag braucht die Krankenkasse eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag, die frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt sein darf. Auf das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt angerechnet.

Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot und Urlaub

  • Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber nicht kündigen, mindestens bis zum Ende der Schutzfrist. Dasselbe gilt vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche. Voraussetzung ist, dass er von der Schwangerschaft weiß oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 MuSchG).
  • Verbietet die Ärztin oder der Arzt die Arbeit schon vor der Schutzfrist, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn in Höhe des bisherigen Durchschnittsverdienstes (§§ 16, 18 MuSchG).
  • Zeiten der Beschäftigungsverbote zählen beim Urlaub als Beschäftigungszeit. Der Urlaub wird nicht gekürzt, und Resturlaub kann nach dem Mutterschutz genommen werden (§ 24 MuSchG).

Elternzeit im Anschluss

Jeder Elternteil kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit nehmen, bis zu 24 Monate davon auch später bis zum achten Geburtstag (§ 15 BEEG). Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Verlangt werden muss die Elternzeit schriftlich, spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn, für Zeiten nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vorher (§ 16 BEEG).

Ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).

Wie viel Urlaub im Jahr der Geburt und danach zusteht, berechnet der Urlaubsrechner.

Häufige Fragen

Wann beginnt der Mutterschutz?

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Maßgeblich ist der Termin aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis der Hebamme. In dieser Zeit darf die Frau nur arbeiten, wenn sie das ausdrücklich erklärt.

Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?

Acht Wochen, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei einer Behinderung des Kindes zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Kommt das Kind vor dem Termin, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vorher gefehlt haben.

Wie viele Tage Mutterschaftsgeld gibt es?

Bei einer Geburt am errechneten Termin 99 Kalendertage: 42 Tage vor der Geburt, der Entbindungstag und 56 Tage danach. Bei zwölf Wochen nach der Geburt sind es 127 Tage. Kommt das Kind später, verlängert sich die Zeit entsprechend.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen von der Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Den Unterschied zum durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Frauen ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung erhalten einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, dazu den Zuschuss des Arbeitgebers.

Bis wann muss ich die Elternzeit anmelden?

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1 BEEG). Soll die Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz beginnen, liegt diese Frist meist wenige Wochen nach der Geburt. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen.