PStTG-Verkaufszähler
Meldegrenze von 30 Verkäufen oder 2.000 Euro für private Online-Verkäufe im Blick.
Private Verkäufe auf eBay, Vinted, Etsy und anderen Plattformen mitzählen: Ab 30 Verkäufen oder 2.000 Euro im Jahr meldet die Plattform an das BZSt.
Verkaufen auf Plattformen und das Finanzamt
Auf einen Blick
- Online-Plattformen melden Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern, sobald sie im Kalenderjahr 30 Verkäufe oder 2.000 Euro Erlös auf dieser Plattform erreichen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz).
- Gezählt werden Verkäufe, nicht Artikel, und zwar je Plattform.
- Die Meldung allein löst keine Steuer aus; Gewinne aus privaten Verkäufen sind bis 1.000 Euro im Jahr steuerfrei (Freigrenze nach § 23 EStG, seit 2024).
Stand: 1. Januar 2024. Quelle: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); § 23 EStG.
Was das PStTG regelt
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Betreiber von Online-Marktplätzen, bestimmte Verkäuferdaten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Betroffen sind eBay, Kleinanzeigen, Vinted, Etsy, Amazon Marketplace, aber auch Vermietungsportale und Plattformen für Dienstleistungen.
Das Gesetz schafft keine neue Steuer. Es schafft Sichtbarkeit. Was vorher nur das Finanzamt wusste, wenn jemand es selbst angab, steht jetzt automatisch in dessen Unterlagen. Die Regeln, nach denen besteuert wird, sind dieselben geblieben.
Wann gemeldet wird
Eine Meldung erfolgt, sobald im Kalenderjahr auf einer einzelnen Plattform einer der beiden Werte erreicht wird:
- 30 oder mehr Verkäufe
- mehr als 2.000 Euro Gesamterlös
Das "oder" ist entscheidend. Wer 35 Kleidungsstücke für insgesamt 400 Euro verkauft, wird gemeldet, obwohl der Betrag niedrig ist. Wer eine einzelne Uhr für 2.500 Euro verkauft, ebenfalls.
Gezählt werden Verkäufe, nicht Artikel: Drei Teile in einem Paket an dieselbe Käuferin sind ein Verkauf. Beide Werte zählen pro Plattform, nicht über alle hinweg. Wer auf drei Portalen je 25 Verkäufe abschließt, bleibt mit 75 Verkäufen überall unter der Grenze. Das beschreibt nur die Zählweise: Für die Frage, ob tatsächlich Steuern anfallen, spielt es keine Rolle.
Meldung ist nicht Steuerpflicht
Das ist der Punkt, an dem die meiste Aufregung entsteht und die meisten Missverständnisse. Gemeldet zu werden bedeutet zunächst nur, dass dem Finanzamt Zahlen vorliegen. Ob daraus eine Steuer wird, entscheidet sich nach zwei getrennten Fragen.
Erste Frage: privat oder gewerblich?
Wer den eigenen Haushalt auflöst, den Kleiderschrank ausmistet oder eine ererbte Sammlung abgibt, handelt privat. Wer einkauft, um weiterzuverkaufen, handelt gewerblich. Dazwischen liegt ein breiter Graubereich, in dem die Finanzverwaltung auf Anhaltspunkte schaut: regelmäßige Wiederholung, planmäßiges Vorgehen, gleichartige Artikel in Mengen, professionelle Produktfotos, ein Ladenname.
Wer gewerblich handelt, hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dann greifen Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer, und die Umsatzsteuer mit der Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro.
Zweite Frage: Veräußerungsgewinn?
Bei privaten Verkäufen greift § 23 EStG. Gewinne sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf dieser Frist bleiben sie unabhängig von der Höhe steuerfrei.
Dazu kommt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr, angehoben zum 1. Januar 2024 von zuvor 600 Euro. Das Wort Freigrenze ist wörtlich zu nehmen: Wer 999 Euro Gewinn macht, zahlt nichts. Wer 1.001 Euro macht, versteuert den vollen Betrag, auch die ersten 1.000 Euro.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs fallen gar nicht erst unter § 23 EStG. Gebrauchte Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte und das alte Handy sind damit außen vor, und zwar unabhängig von Haltedauer und Betrag. Wer seinen Kleiderschrank verkauft, macht ohnehin fast immer Verlust.
Was in der Praxis passiert
Die weitaus meisten gemeldeten Fälle führen zu nichts. Eine Haushaltsauflösung mit 60 Verkäufen über 1.800 Euro erzeugt eine Meldung und keine Steuer. Das Finanzamt sieht Zahlen, ordnet sie ein und legt sie ab.
Interessant wird es, wenn die Zahlen nicht zum übrigen Bild passen: hohe Stückzahlen gleichartiger Ware, Verkäufe über mehrere Jahre in gleichbleibendem Umfang, Beträge, die zu einem Nebenerwerb passen. Dann kommt gelegentlich ein Schreiben mit der Bitte um Erläuterung. Darauf sachlich zu antworten, ist deutlich einfacher, wenn man die eigenen Verkäufe dokumentiert hat.
Genau dafür ist dieser Tracker gedacht. Er läuft im Browser, speichert nichts auf einem Server und ersetzt im einfachsten Fall die Tabelle, die man sonst anlegen würde.
Häufige Fragen
Ab wann meldet eine Plattform meine Daten?
Eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt, wenn du auf einer einzelnen Plattform im Kalenderjahr 30 oder mehr Verkäufe tätigst oder einen Gesamterlös von mehr als 2.000 Euro erzielst.
Bedeutet eine Meldung automatisch, dass ich Steuern zahlen muss?
Nein. Die Meldung ist eine reine Informationsübermittlung. Ob Steuern anfallen, hängt davon ab, ob gewerblich gehandelt wurde oder ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Haltefrist vorliegt.
Zählen abgebrochene oder rückabgewickelte Verkäufe zum Limit?
In der Regel zählen nur erfolgreich abgeschlossene Transaktionen mit tatsächlichem Geldfluss.