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Gastro-Mehrwertsteuer-Rechner 2026

Speisen 7 %, Getränke 19 %: Buffet und Pauschalpreise nach der 30-%-Regel aufteilen.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026: Speisen 7, Getränke 19 Prozent, Buffet und Pauschalpreise nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 aufteilen.

Die Gastro-Umsatzsteuer seit 2026 in der Praxis

Auf einen Blick

  • Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen und beim Catering werden seit 1. Januar 2026 dauerhaft mit 7 Prozent Umsatzsteuer besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
  • Getränke bleiben in der Gastronomie bei 19 Prozent Umsatzsteuer.
  • Bei Kombiangeboten wie Buffet oder All-inclusive darf der Getränkeanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025).

Stand: 1. Januar 2026. Quelle: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; BMF-Schreiben vom 22.12.2025.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen und beim Catering werden seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft mit 7 Prozent besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ausgenommen ist ausdrücklich die Abgabe von Getränken: Sie bleibt bei 19 Prozent. Damit endet ein jahrelanges Hin und Her. Von Juli 2020 bis Ende 2023 galt befristet ein ermäßigter Satz, im zweiten Halbjahr 2020 sogar nur 5 Prozent. 2024 und 2025 kostete das Essen am Tisch wieder 19 Prozent, das Essen zum Mitnehmen aber 7.

Die Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort und Mitnahme fällt damit weg. Für Bäckereien mit Sitzecke, Imbisse und Kantinen ist das die eigentliche Erleichterung: Es spielt keine Rolle mehr, ob der Gast sein Brötchen am Stehtisch isst oder in die Tüte packen lässt. Kompliziert bleibt es nur dort, wo Essen und Trinken zusammen in einem Preis stecken.

Speisen und Getränke auf einer Rechnung

Auf der Rechnung müssen Entgelt und Steuerbetrag für jeden Steuersatz getrennt stehen (§ 14 Abs. 4 UStG). Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro reicht der Bruttobetrag mit dem jeweiligen Steuersatz. Die meisten Kassen erledigen das von selbst, sofern jeder Artikel dem richtigen Satz zugeordnet ist. Genau dort passieren die Fehler: Ein Getränk, das versehentlich auf 7 Prozent steht, fällt im Alltag niemandem auf, bei der Betriebsprüfung aber sofort.

Ein Tisch, zwei Steuersätze

Speisen für 42,50 Euro, Getränke für 12,80 Euro. Speisen: 39,72 Euro netto plus 2,78 Euro Umsatzsteuer zu 7 Prozent. Getränke: 10,76 Euro netto plus 2,04 Euro Umsatzsteuer zu 19 Prozent. Zusammen 4,82 Euro Steuer auf 55,30 Euro.

Buffet, All-inclusive und andere Pauschalpreise

Beim Brunch-Buffet mit Kaffee und Saft, beim Tagungspaket oder beim All-inclusive-Abend zahlt der Gast einen einzigen Preis. Darin stecken Speisen zu 7 und Getränke zu 19 Prozent, und der Betrieb muss den Preis aufteilen. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 gibt dafür eine Vereinfachung vor: Es wird nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Die übrigen 70 Prozent gelten als Speisen.

Sonntagsbrunch für 29,90 Euro

Getränkeanteil 30 Prozent, also 8,97 Euro: davon 1,43 Euro Umsatzsteuer zu 19 Prozent. Speisenanteil 20,93 Euro: davon 1,37 Euro Umsatzsteuer zu 7 Prozent. Zusammen 2,80 Euro Steuer statt 4,77 Euro, wenn wie 2025 der ganze Preis mit 19 Prozent versteuert worden wäre. Bei gleichem Preis bleiben 1,97 Euro mehr netto im Betrieb.

Die 30 Prozent sind ein Angebot, keine Pflicht. Wer nach seinem tatsächlichen Wareneinsatz aufteilt, darf das tun, muss die Aufteilung aber begründen und dokumentieren. Das lohnt sich vor allem dort, wo Getränke nur eine Nebenrolle spielen, etwa beim Frühstücksbuffet mit Kaffee aus der Kanne. Bei einer All-inclusive-Bar mit offenem Ausschank ist die Pauschale dagegen meist das bessere Geschäft.

Wer eine eigene Aufteilung wählt, sollte sie für vergleichbare Angebote durchhalten und die Kalkulation aufbewahren. Ein Wechsel nach Belieben, je nachdem was gerade günstiger ist, lässt sich bei einer Prüfung kaum begründen.

Was die Senkung für die Kalkulation bedeutet

Niemand ist verpflichtet, die Senkung an die Gäste weiterzugeben. Bleibt der Kartenpreis gleich, bleibt der Unterschied als Nettoerlös im Betrieb. Bei einem Gericht für 20 Euro sind das 1,88 Euro mehr, gut 11 Prozent auf den Nettopreis. Wer stattdessen den Preis senken und den Erlös halten will, käme auf 17,98 Euro.

Viele Betriebe haben die Preise gehalten, weil Personal, Energie und Wareneinsatz seit 2024 deutlich teurer geworden sind. Das ist legitim. Wer mit der Senkung geworben hat, sollte sie aber auch auf der Karte zeigen, sonst ist der Ärger mit den Gästen vorprogrammiert.

Sonderfälle

  • Gutscheine: Ein Einzweckgutschein wird beim Verkauf besteuert. Wurde er 2025 mit 19 Prozent verkauft, bleibt es dabei, auch wenn er 2026 eingelöst wird. Nur eine Zuzahlung fällt unter den neuen Satz. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuer erst bei der Einlösung.
  • Hotels: Die Übernachtung ist mit 7 Prozent ermäßigt, das Frühstück als Speise jetzt ebenfalls. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Für Übernachtungspakete mit weiteren Leistungen gibt es eigene Vereinfachungsregeln, die man mit der Steuerberatung klären sollte.
  • Kassensystem: Speisen und Getränke müssen in der Kasse getrennten Steuersätzen zugeordnet sein. Nach der Umstellung lohnt ein Blick auf ein paar Bons, ob alle Artikel richtig stehen.

Dieser Rechner bildet die Grundregeln ab. Für Betriebe mit vielen Pauschalangeboten, Veranstaltungen oder Hotelpaketen ersetzt er nicht das Gespräch mit der Steuerberatung, macht es aber kürzer.

Häufige Fragen

Welcher Steuersatz gilt seit 2026 für Speisen im Restaurant?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen und beim Catering dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ob der Gast vor Ort isst oder mitnimmt, spielt keine Rolle mehr.

Gelten die 7 Prozent auch für Getränke?

Nein. Die Abgabe von Getränken ist ausdrücklich ausgenommen und bleibt bei 19 Prozent. Auf einer Rechnung stehen deshalb in der Regel zwei Steuersätze nebeneinander.

Wie teile ich ein Buffet oder All-inclusive-Angebot auf?

Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 beanstandet das Finanzamt nicht, wenn der Getränkeanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Die übrigen 70 Prozent gelten als Speisen zu 7 Prozent. Das ist eine Vereinfachung, keine Pflicht: Wer nach seinem tatsächlichen Wareneinsatz aufteilt, darf das tun, muss es aber begründen und dokumentieren.

Muss ich meine Preise wegen der Senkung anpassen?

Nein. Die Preise sind frei kalkuliert. Bleibt der Bruttopreis gleich, behält der Betrieb die Differenz als höheren Nettoerlös. Bei einem Speisenpreis von 20 Euro sind das 1,88 Euro mehr netto als mit 19 Prozent.

Was gilt für Gutscheine, die 2025 verkauft wurden?

Ein Einzweckgutschein wird beim Verkauf besteuert. Wurde er 2025 mit 19 Prozent verkauft, ändert sich daran bei der Einlösung 2026 nichts; nur eine Zuzahlung fällt unter den neuen Satz. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuer erst bei der Einlösung. Im Zweifel klärt das die Steuerberatung.