Erbschaftsteuerrechner
Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Freibetrag, Steuerklasse und Härteausgleich.
Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnen: Freibetrag nach Verwandtschaft, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach dem Erbschaftsteuergesetz.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Auf einen Blick
- Freibeträge: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für Eltern im Erbfall und 20.000 Euro für alle übrigen (§ 16 ErbStG).
- Die Steuersätze liegen in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Klasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Klasse III bei 30 oder 50 Prozent (§ 19 ErbStG).
- Erwerbe von derselben Person werden über zehn Jahre zusammengerechnet; danach steht der Freibetrag erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
- Im Erbfall kommen Versorgungsfreibeträge hinzu: 256.000 Euro für Ehegatten, für Kinder je nach Alter 52.000 bis 10.300 Euro (§ 17 ErbStG).
- Unverheiratete Lebensgefährten gehören zur Steuerklasse III und haben nur 20.000 Euro Freibetrag.
Stand: Oktober 2026. Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) §§ 10, 13 bis 17, 19, 30.
Steuerklassen und Freibeträge
| Verhältnis zum Erblasser oder Schenker | Klasse | Freibetrag Erbschaft | Freibetrag Schenkung |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € | 400.000 € |
| Enkel, deren Elternteil verstorben ist | I | 400.000 € | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € | 200.000 € |
| Urenkel | I | 100.000 € | 100.000 € |
| Eltern, Großeltern | I bei Erbschaft, II bei Schenkung | 100.000 € | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € | 20.000 € |
| alle anderen, auch unverheiratete Lebensgefährten | III | 20.000 € | 20.000 € |
Im Erbfall zusätzlich: Versorgungsfreibetrag von 256.000 € für Ehegatten und von 52.000 € bis 10.300 € für Kinder bis 27 Jahre, je nach Alter.
Der Freibetrag gilt je Erwerber und je Erblasser oder Schenker. Zwei Kinder, die von beiden Eltern erben, haben also jeweils zweimal 400.000 Euro, einmal vom Vater und einmal von der Mutter. Wer nicht verheiratet ist und keine eingetragene Partnerschaft hat, gehört dagegen zur Steuerklasse III, auch nach Jahrzehnten des Zusammenlebens.
Steuersätze und Härteausgleich
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Grenze.
Weil der höhere Satz für den gesamten Betrag gilt, könnte ein Euro mehr Erbschaft Tausende Euro mehr Steuer kosten. Der Härteausgleich verhindert das: Die zusätzliche Steuer über der Grenze darf höchstens die Hälfte des übersteigenden Betrags ausmachen, bei Steuersätzen über 30 Prozent drei Viertel (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Beispiel: Härteausgleich bei 310.000 Euro
Steuerklasse I, steuerpflichtiger Erwerb 310.000 Euro. Regulär wären 15 Prozent fällig, also 46.500 Euro. An der Grenze von 300.000 Euro kostet der Erwerb 11 Prozent, 33.000 Euro. Dazu kommt die Hälfte der 10.000 Euro darüber, 5.000 Euro. Die Steuer beträgt damit 38.000 Euro.
Rechenbeispiele
Beispiel: Ein Kind erbt 600.000 Euro
Von 600.000 Euro gehen die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro und der Freibetrag von 400.000 Euro ab. Steuerpflichtig sind 185.000 Euro, der Satz in Klasse I beträgt 11 Prozent. Die Erbschaftsteuer liegt bei 20.350 Euro. Ist das Kind 12 Jahre alt, kommt ein Versorgungsfreibetrag von 30.700 Euro hinzu, und die Steuer sinkt auf 16.973 Euro.
Beispiel: Die Nichte erbt 100.000 Euro
Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro, Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Steuerpflichtig sind 65.000 Euro, der Satz beträgt 15 Prozent. Die Erbschaftsteuer liegt bei 9.750 Euro.
Steuerfreie Vermögen und Sonderregeln
- Familienheim: Die selbst genutzte Wohnung oder das Haus bleibt steuerfrei, wenn der Ehegatte es erbt und zehn Jahre selbst bewohnt. Kinder erben es steuerfrei bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, ebenfalls bei zehn Jahren Selbstnutzung. Zu Lebzeiten ist nur die Schenkung an den Ehegatten steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG).
- Hausrat: In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro steuerfrei, in den Klassen II und III zusammen 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Pflege: Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann zusätzlich bis 20.000 Euro steuerfrei erhalten (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
- Vermietete Wohnungen werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG).
- Der Zugewinnausgleich, den ein Ehegatte im Erbfall beanspruchen könnte, bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).
Jede Erbschaft und jede Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG), auch wenn wegen der Freibeträge keine Steuer anfällt. Die Steuer zahlt der Erwerber; bei einer Schenkung haftet auch der Schenker.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro und für Eltern bei einer Erbschaft 100.000 Euro (§ 16 ErbStG). Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Personen haben 20.000 Euro.
Gelten bei einer Schenkung dieselben Freibeträge?
Ja, mit zwei Unterschieden: Eltern und Großeltern fallen bei einer Schenkung in die Steuerklasse II und haben nur 20.000 Euro Freibetrag. Die Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder gibt es nur im Erbfall. Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre und lassen sich danach erneut nutzen (§ 14 ErbStG).
Wie viel Erbschaftsteuer zahlen Kinder?
Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro gilt die Steuerklasse I: 7 Prozent bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb, 11 Prozent bis 300.000 Euro, 15 Prozent bis 600.000 Euro und 19 Prozent bis 6 Millionen Euro. Der Satz gilt jeweils für den ganzen Erwerb, ein Härteausgleich mildert den Sprung an den Grenzen.
Was ist der Härteausgleich?
Überschreitet der Erwerb eine Wertgrenze nur knapp, würde der höhere Satz auf den ganzen Betrag mehr kosten als der Mehrbetrag selbst. § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt die zusätzliche Steuer deshalb auf die Hälfte des Betrags über der Grenze, bei Steuersätzen über 30 Prozent auf drei Viertel.
Ist das Elternhaus steuerfrei?
Ein selbst genutztes Familienheim bleibt steuerfrei, wenn der Ehegatte es erbt und zehn Jahre selbst bewohnt. Kinder erben es steuerfrei bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, ebenfalls bei zehn Jahren Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bei einer Schenkung zu Lebzeiten ist nur die Übertragung zwischen Ehegatten begünstigt.